Deckvertrag
zwischen Frau Kerstin Klus, Vischeringstraße 9, 48531 Nordhorn
Name des Hengstes: Tivio Tiny Toon; AQHA - Registriernummer: 4238526
und
Name…………………………………………...Vorname: …………………………………………..
Straße:…………………………………………………., Haus-Nr.:………
PLZ:………………Ort:………………………………….
Telefon:……………………………………… Mobil:……………………………………
Name der Stute:………………………..……………………..………………...
Registriernummer:……………………………….….. bei Verband…………………………………..
Eine Kopie der Papiere liegt als Anlage bei.
AQHA APHA ……………………
oder
Die Stute hat keine Papiere
Haftpflichtversicherung:
Versicherungsgesellschaft:………………………………………Vertragsnummer………………………………...
§ 1 Decktaxe
Die Decktaxe beträgt ……… Euro. Mit der Anmeldung der Stute ist eine Buchungsgebühr von ……….. Euro fällig,
die auf die Decktaxe angerechnet wird. Die Zahlung des Deckgelds berechtigt zur Inanspruchnahme des oben genannten Hengstes zum Natursprung. Die restliche Decktaxe ist spätestens bei Abholung der Stute zur Zahlung fällig.
§ 2 Gesundheitsnachweise
Die Stute muss aus einem seuchenfreien Bestand kommen. Tupferprobe, Influenza-Impfung und Herpes-Impfung sind notwendig. Die Stuten dürfen hinten keine Eisen tragen.
Die tierärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung darf zum Zeitpunkt der Bedeckung nicht älter als drei Wochen oder der letzten Rosse sein.
Es werden nur äußerlich gesund erscheinende Stuten eingestellt. Der Hengsthalter behält sich vor, eine Stute in schlechter Verfassung abzulehnen.
Der Stutenbesitzer ist verpflichtet, Krankheiten oder Untugenden der Stute dem Hengsthalter unaufgefordert mitzuteilen.
Folgende Besonderheiten der Stute müssen beachtet werden:
………………………………………………………………………………………………….………………..
……………………………………………………………………………………………………………………
§ 3 Unterbringung der Stute
Folgende Pensionkosten werden vereinbart:
Tag 1 bis 30: 8 € / Tag ab Tag 31: 10 € / Tag.
Die Pensionskosten beinhalten Grundfutter wie Heu, Gras und Wasser.
Die Stute wird wie folgt untergebracht
› auf Weide und Paddocks und wird Nachts aufgestallt
› Offenstallhaltung
Kraftfutter ist für die Zeit der Unterbringung mitzubringen oder kann zusätzlich erworben werden (2 € / Tag ).
Die Pensionskosten sind spätestens bei Abholung der Stute fällig. Bei einem Aufenthalt von mehr als 50 Tage
sind spätestens am 55. Tag die bis dahin angefallenen Pensionskosten zu begleichen; sollten dies nicht beglichen werden
steht dem Hengsthalter an dem eingestellten Pferd das Vermieter-Pfandrecht zu. Es kann dann nach schriftlicher Ankündigung als Pfandgut freihändig verkauft werden und ebenfalls die Decktaxe in Abzug gebracht werden.
Gewünschter Monat der Bedeckung:……………………………..
§ 4 Lebendfohlengarantie
Der Hengsthalter gewährt eine Lebendfohlengarantie
Die Lebendfohlengarantie gilt, wenn die Stute nicht aufnimmt, resorbiert, eine Totgeburt hat oder das Fohlen nicht älter als 48 Stunden wird (tierärztliche Bescheinigung erforderlich).
Sollte die Stute sich als zuchtuntauglich herausstellen bzw. aus sonstigen Gründen nicht aufnehmen, ist die Decktaxe trotzdem in voller Höhe zu bezahlen.
Bei Tod oder evtl. Unfruchtbarkeit des Hengstes besteht bei einer evtl. Nachbedeckung kein Anspruch auf diese bzw. auf Rückzahlung der Decktaxe.
Der Anspruch auf Neubedeckung wegen Lebendfohlengarantie kann nicht abgetreten, verkauft oder sonst wie weitergegeben werden. Der Anspruch ist nicht auf eine andere Stute übertragbar.
Um den Anspruch auf die Lebendfohlengarantie geltend zumachen, ist eine gültige Virusabortimpfung erforderlich. Die Stute muss zuchttauglich, sachgerecht gehalten und keinerlei medizinischen Eingriffen unterzogen worden sein. Der Anspruch ist im Zweifelsfall durch ein tierärztliches Attest zu belegen.
Ist der Anspruch berechtigt, hat der Züchter (Rechnungsempfänger) Anspruch auf die Nachbedeckung dieser Stute in dieser oder der darauffolgenden Decksaison ohne dafür Deckgeld zahlen zu müssen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Die Lebendfohlengarantie erlischt, wenn der Hengsthalter nicht innerhalb von 14 Tagen über die Fehlgeburt oder den Tod des Fohlens informiert wird und eine tierärztliche Bescheinigung vorgelegt wird.
Lebendfohlengarantie bedeutet nicht, dass der Hengsthalter dem Züchter ein lebendes Fohlen garantiert.
§ 5 Haftungsausschuß
Der Hengsthalter bzw. die Deckstation haften nicht für Fremdstuten. Davon ausgenommen sind grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Das gilt für alle Unfälle, Krankheiten, Verletzungen, Tod der Stute oder eines Fohlens bei Fuß. Auch für Schäden, die beim Deckakt an der Stute oder am Begleitpersonal entsteht, haftet der Hengsthalter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von sich selbst oder seinen Helfern.
Für eingestellte Stuten trägt der Hengsthalter nicht das Risiko der Tierhalterhaftung. Der Stutenbesitzer bleibt im Rahmen des § 833 BGB als Tierhalter verantwortlich. Er ist verpflichtet, eine angemessene Versicherung für das Risiko der Tierhalterhaftung abzuschließen.
Alle Nebenkosten (z.B. Tierarzt, Schmied etc.) gehen zu Lasten des Stutenbesitzers. Für Fahrten zum Tierarzt berechnen wir zusätzlich 10 € je Fahrt. Der Stutenbesitzer erlaubt mit Unterzeichnung des Deckvertrages der Hengstbesitzerin bzw.
deren Gehilfen die Stute zu verladen und zu transportieren falls erforderlich.
Der Hengsthalter hat das Recht, auf Kosten des Stutenbesitzers in Notfällen einen Tierarzt zur Behandlung der Stute zu beauftragen. Der Hengsthalter verpflichtet sich, die Stute bestens zu betreuen, artgerecht unterzubringen und die Deckung ordnungsgemäß durchzuführen.
§ 6 Sonstiges
Außer den in diesem Deckvertrag schriftlich niedergelegten Vereinbarungen wurden sonstige Abreden nicht getroffen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Deckvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen gilt diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass dieser Vertrag planwidrige Regelungslücken enthält.
Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Hengsthalters.
Jeder Vertragspartner hat eine Ausfertigung dieses Vertrags erhalten.
Nordhorn,______________________________________ Nordhorn,_________________________________
Datum / Unterschrift Datum / Unterschrift
Stutenbesitzer/in (bei Minderjährigen Erziehungsberechtigte/r) Hengsthalterin
Kerstin Klus · Vischeringstraße 9 · D- 48531 Nordhorn · Tel.: 0049 59 21 – 72 85 39 · Mobil: 0049 174- 21 21 400 · Email: tiviotinytoon@aol.com · www.klus-qh.de ·